Satzung

Satzung des Vereins Eleasar e.V.

Auch wir haben uns eine Ordnung gegeben, die unserer Arbeit dient. Sie können unsere Satzung herunterladen. Sie wurde vom Finanzamt Augsburg auf ihre Gemeinnützigkeit hin geprüft.

Stand: 04.07.2021

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Eleasar“ und hat seinen Sitz in Augsburg.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die:
    • Förderung der christlichen Religion im Gesundheitswesen
    • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" §52 und §53 der Abgabenordnung.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Geistliche Begleitung kranker Kinder auf biblischer Basis
    • Unterhaltung einer öffentlichen Kontaktstelle für Familien
    • Durchführung von regelmäßigen Treffen der Kinder in Gruppen
    • Seelsorgerliche Begleitung und Hilfe von Familien kranker Kinder
    • Förderung der fachlich-methodischen Arbeit mit Kindern
    • Aus- und Fortbildungen
    • Betreuung von ehrenamtlichen Mitarbeitern

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft einer Person ist nicht durch ihr Alter beschränkt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Quartalsende möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. Der Beschluss über den Mitgliedsausschluss fasst der Vorstand.
  4. Das Stimmrecht kann immer nur höchstpersönlich wahrgenommen werden. So ist das Stimmrecht auch minderjähriger Mitglieder nicht auf gesetzliche Vertreter übertragbar.
  5. Juristische Personen können Mitglied ohne Stimmrecht werden.
  6. Zum Ehrenmitglied kann durch den Vorstand ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.

§ 5 Haushalt

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist unter der Verantwortung des Kassenwarts ordnungsgemäße Rechnungslegung vorzunehmen.
  2. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden der Mitglieder und Freunde des Vereins aufgebracht.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird nicht vorgegeben. Jedes Mitglied ist aufgefordert, die Höhe seines Beitrages selbst festzulegen. Die Zusagen werden dem Kassenwart schriftlich mitgeteilt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt unberührt. Soweit Mitglieder oder sonstige Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, erhalten sie Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen.
  8. Die Vergütung oder Honorierung der Mitglieder des Vorstandes sowie von hauptamtlichen Mitarbeitern wird ausdrücklich zugelassen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn 20 % aller Vereinsmitglieder dies verlangen.
  3. Mitgliederversammlungen können auch in virtuellen Räumen über Videokonferenzen durchgeführt werden, falls erforderlich. Die darin gefassten Beschlüsse sind ebenso gültig. Anonyme Abstimmungen sind dabei nicht vorgesehen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
    • Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes
    • Satzungsänderungen
    • Aufnahme von Darlehen
    • Auflösung des Vereins
    • Entlastung des Kassenwarts und des Kassenprüfers
    • Beschluss und Veränderung einer Geschäftsordnung
    • Beschluss von Verbandsmitgliedschaften
  5. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 
  6. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern 2 Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung vorliegen.
  7. Versammlungsleiter ist ein Vorstandsmitglied. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind und von der jedes Mitglied auf Wunsch eine Abschrift erhält.

§ 8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem 3. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer.

Darüber hinaus kann der Vorstand nach Bedarf durch Beisitzer erweitert werden, die vom Gesamtvorstand vorgeschlagen werden. Diese werden anschließend von der Mitgliederversammlung bestätigt.

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den drei Vorsitzenden, von denen zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit (gezählt ohne die Enthaltungen). Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, so wird diese Wahl ohne Ergebnis beendet.
  5. Der Vorstand soll seine Beschlüsse in geistlicher Einigkeit möglichst einstimmig fassen. Wird Einstimmigkeit nicht erreicht, so ist auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes der Beschluss auf die nächste Vorstandssitzung zu vertagen (Überlegungsfrist).
  6. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er ist für eine ordentliche, rechtmäßige Haushaltsführung des Vereins verantwortlich.
  7. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden in Textform. Sie sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand ist damit betraut, die für die Arbeit des Vereins erforderlichen Mitarbeiter anzustellen sowie auszustellen und die Vergütung zu regeln.
  9. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einem Durchgriffsanspruch eines Dritten gegen ein Vorstandsmitglied, kann das Vorstandsmitglied bei einfacher Fahrlässigkeit vom Verein die Haftungsfreistellung verlangen.

§ 9 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu berufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist der bisherige Vorstand verpflichtet, das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen.
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